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Satzung des CVJM Emden e.V., Hinter der Halle 3-5, Emden

Stand: 27.10.2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Emden“, abgekürzt

CVJM Emden. Er hat seinen Sitz in Emden und wurde 1864 gegründet.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nummer 100064

eingetragen.

§ 2 Grundlage

Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August

1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer

miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott

und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam

danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.

Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die

diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen

Vereine stören.“

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:

„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die

Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und

ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite

Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in

Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und

Organisationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden,

deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.

§ 3 Zweck und Verwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der

Körperschaft ist

1. die Förderung der Religion;

2. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;

3. die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 Abs. 1 AO

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch2

1. die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft

und zu gemeinsamem Dienst.

Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen

zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.

2. a) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt

unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen,

politischen oder sozialen Herkunft.

b) Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien.

Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten

anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren

Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützigen

Organisationen durchführt.

3. die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen,

geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese

schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen

Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.

Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote

mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für

den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben

usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.

(3) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende

Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins

können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich

sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im

Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Tätige Mitglieder

(1) Mitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Tätigen Mitglieder.

(2) Als Tätiges Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss berufen werden, wer

-sich zur christlichen Grundlage des Vereins bekennt und

-bereit ist, die Arbeit des Vereins durch Gebet, aktive Mitarbeit, Beiträge und

Spenden mitzutragen

- das 16. Lebensjahr vollendet hat

- und dies in einer schriftlichen Erklärung dokumentiert.

(3) Die Tätige Mitgliedschaft ist befristet. Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 2 ist auf

jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins zu erneuern. Wird die Erklärung

nicht bis zu der auf die ordentliche Jahreshauptversammlung folgende erste

Vorstandssitzung abgegeben, endet die Tätige Mitgliedschaft.

(4) Jedes Tätige Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden

Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsreduzierung

gewähren.

(5) Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft gemäß Abs. 2

nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Zugehörigkeit

zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen. Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur

Tätigen Mitgliedschaft steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Dieser ist binnen vier

Wochen nach Erhalt der Aberkennung schriftlich darzulegen. Er ist an die

Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der

Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.

(6) Die Tätigen Mitglieder versammeln sich regelmäßig zu einer Besprechung von

Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet.

(7) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder,

die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu

erkennen geben, dem Verein weiterhin als Mitglied angehören zu wollen, können durch

Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

(8) Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch

Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat Vorgänge dieser Art

sorgfältig zu prüfen und dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung

zu geben.

§ 8 Teilnehmende und Unterstützende Mitglieder4

(1) Wer die Grundlage und den Zweck des Vereins gemäß § 2 anerkennt, ohne die

Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft zu erfüllen, kann Teilnehmendes oder

Unterstützendes Mitglied werden. Personen, welche die Veranstaltungen des Vereins

regelmäßig besuchen oder die Einrichtungen nutzen, sind Teilnehmende Mitglieder.

Personen, die den Verein finanziell oder auf andere Weise merklich unterstützen, sind

Unterstützende Mitglieder.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme

entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Jedes Teilnehmende und Unterstützende Mitglied zahlt einen von der

Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand

auf Antrag eine Beitragsreduzierung gewähren.

(4) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder,

die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu

erkennen geben, dem Verein weiterhin als Mitglied angehören zu wollen, können durch

Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

(5) Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch

Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat Vorgänge dieser Art

sorgfältig zu prüfen und dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung

zu geben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Geschäftsführender Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Tätigen Mitglieder

zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher

unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung bekannt zu machen. Die Frist der

Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig an die im Verein zuletzt

bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder an die im Verein zuletzt bekannte

Postanschrift des Mitglieds versandt wurde.

(2) Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Tätige Mitglied besitzt eine Stimme.

Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,

a) den Vorstand zu wählen,5

b) den Vorstand zu entlasten

c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen

d) die rechtliche Vertretung zu regeln,

e) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,

f) den Haushaltsplan zu beschließen,

g) die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,

h) die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfer

dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

i) die Delegierten für lokale, regionale und überregionale Aufgaben und

Vertretungen zu benennen,

j) das Arbeitsprogramm zu beraten.

k) über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen

l) über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen

werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich

beantragt.

Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 10.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

4. der Schriftführerin/dem Schriftführer

5. der Leitenden CVJM-Sekretärin /dem Leitenden CVJM-Sekretär, die/der dem

Vorstand durch ihr/sein Amt angehört.

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen

einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Darüber hinaus können bis zu fünf weitere Tätige Mitglieder, die möglichst zu den

Leiterinnen und Leitern sowie zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen

Gruppen gehören, gewählt werden.

(3) Der Vorstand (Abs. 1,1.-4. und Abs. 2) wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre

mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr

scheidet die Hälfte aus. Von den Vorstandsmitgliedern nach (1) scheiden der

stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zuerst aus. Bei den übrigen

Vorstandsmitgliedern nach (2) entscheidet das Los, wer zuerst ausscheidet. Eine

Wiederwahl ist möglich.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand

durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder

besetzen.6

(5) Mitglied des Vorstandes kann jedes Tätige Mitglied werden, welches das 18. Lebensjahr

vollendet hat.

(6) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl

und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem

Ende der Mitgliederversammlung

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.

(8) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf in Textform unter Angabe der

Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Die Frist der

Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig an die im Verein zuletzt

bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder an die im Verein bekannte Postanschrift des

Mitglieds versandt wurde. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei

Vorstandsmitglieder dies verlangen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die

Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu

den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. die geistliche und organisatorische Leitung des Vereins

2. die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit

3. die Beratung in Finanzangelegenheiten

4. die Beratung in Personalangelegenheiten

5. die Bestellung oder Bestätigung der Leiter der Arbeitsbereiche und Gruppen

6. die Aufnahme und der Ausschluss von teilnehmenden und unterstützenden Mitgliedern

7. die Berufung der Tätigen Mitglieder

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung

hierfür

9. die Aufstellung von Geschäftsordnungen und Wahlordnungen

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

(1) Die in § 12 Abs. 1 genannten Personen bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Entscheidung in Finanz- und

Personalangelegenheiten, insbesondere die Anstellung und Entlassung der Leitenden

Sekretärin/des Leitenden Sekretärs.

§ 15 Die Ausschüsse

(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Berufung in diese, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand werden

durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt.7

§ 16 Besondere Abteilungen und Arbeitskreise

(1) Für bestimmte Arbeitszweige können besondere Abteilungen gebildet werden, die dem

Vorstand unterstehen. Ihre Leiter müssen von diesem bestätigt werden.

(2) Die Arbeitskreise bestehen aus den Mitarbeitenden der jeweiligen Abteilungen. Sie

treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung und zur Beratung über

praktische Aufgaben ihres Dienstes.

§ 17 Beschlussfassungen

(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe

der Tagesordnung in Textform eingeladen wurde. Er ist nur beschlussfähig, wenn

wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst mit Ausnahme von § 20.

Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden - außer bei der Vorstandswahl - die

Versammlungen selbst.

(4) Beschlüsse von Vorstand und Geschäftsführendem Vorstand können im Ausnahmefall

unter Angabe des Beschlussgegenstandes digital herbeigeführt und im Protokoll der

nächsten Sitzung schriftlich festgehalten werden.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein

Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterzeichnen ist.

§ 18 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins

(1) Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen und Leiter

werden vom Vorstand berufen.

(2) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und

Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die

ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.

§ 19 Organisatorische Zugehörigkeit

(1) Der Verein ist assoziiertes Mitglied des CVJM Landesverbandes Ostfriesland e. V. und

ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e. V., Sitz Kassel.8

(2) Der CVJM Landesverband Ostfriesland e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM

Deutschlands e. V. gehören dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an

und werden durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCAs) und im Europäischen

Bund der CVJM (European Alliance of YMCAs) vertreten.

(3) Außerdem ist der Verein Mitglied im Stadtjugendring Emden sowie der evangelischen

Allianz Emden.

§ 20 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der

Grundlage des Vereins (§ 2, Abs. 1) in einer hierzu besonders einzuberufenden

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet

eine außerordentliche Mitgliederversammlung. In beiden Fällen muss wenigstens die Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur

nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine

zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der

zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig,

wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur

Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen

Anspruch darauf.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands

e.V., Hirzsteinstraße 17, 34131 Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Schiedsstelle

(1) Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung muss nach der Schiedsordnung der

Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. verfahren werden. Der ordentliche

Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.

(2) Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies nur, soweit sich beide Parteien freiwillig der

Schiedsordnung der AG unterwerfen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.11.2018 beschlossen und am

27.10.2021 geändert.

Emden, 27.10.2021