Satzung des CVJM Emden e.V., Hinter der Halle 3-5, Emden
Stand: 27.10.2021
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Emden“, abgekürzt
CVJM Emden. Er hat seinen Sitz in Emden und wurde 1864 gegründet.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nummer 100064
eingetragen.
§ 2 Grundlage
Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August
1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer
miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott
und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam
danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die
diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen
Vereine stören.“
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und
ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite
Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in
Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und
Organisationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden,
deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.
§ 3 Zweck und Verwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der
Körperschaft ist
1. die Förderung der Religion;
2. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 Abs. 1 AO
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch2
1. die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft
und zu gemeinsamem Dienst.
Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen
zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
2. a) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt
unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen,
politischen oder sozialen Herkunft.
b) Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien.
Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten
anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren
Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützigen
Organisationen durchführt.
3. die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese
schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen
Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.
Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote
mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für
den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben
usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende
Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins
können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich
sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im
Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Tätige Mitglieder
(1) Mitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Tätigen Mitglieder.
(2) Als Tätiges Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss berufen werden, wer
-sich zur christlichen Grundlage des Vereins bekennt und
-bereit ist, die Arbeit des Vereins durch Gebet, aktive Mitarbeit, Beiträge und
Spenden mitzutragen
- das 16. Lebensjahr vollendet hat
- und dies in einer schriftlichen Erklärung dokumentiert.
(3) Die Tätige Mitgliedschaft ist befristet. Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 2 ist auf
jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins zu erneuern. Wird die Erklärung
nicht bis zu der auf die ordentliche Jahreshauptversammlung folgende erste
Vorstandssitzung abgegeben, endet die Tätige Mitgliedschaft.
(4) Jedes Tätige Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsreduzierung
gewähren.
(5) Tätigen Mitgliedern, die die Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft gemäß Abs. 2
nicht mehr erfüllen, kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Zugehörigkeit
zur Tätigen Mitgliedschaft aberkennen. Gegen die Aberkennung der Zugehörigkeit zur
Tätigen Mitgliedschaft steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Dieser ist binnen vier
Wochen nach Erhalt der Aberkennung schriftlich darzulegen. Er ist an die
Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
(6) Die Tätigen Mitglieder versammeln sich regelmäßig zu einer Besprechung von
Vereinsfragen, zur Gemeinschaft unter Gottes Wort und zum Gebet.
(7) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder,
die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu
erkennen geben, dem Verein weiterhin als Mitglied angehören zu wollen, können durch
Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
(8) Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch
Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat Vorgänge dieser Art
sorgfältig zu prüfen und dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung
zu geben.
§ 8 Teilnehmende und Unterstützende Mitglieder4
(1) Wer die Grundlage und den Zweck des Vereins gemäß § 2 anerkennt, ohne die
Voraussetzungen der Tätigen Mitgliedschaft zu erfüllen, kann Teilnehmendes oder
Unterstützendes Mitglied werden. Personen, welche die Veranstaltungen des Vereins
regelmäßig besuchen oder die Einrichtungen nutzen, sind Teilnehmende Mitglieder.
Personen, die den Verein finanziell oder auf andere Weise merklich unterstützen, sind
Unterstützende Mitglieder.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Jedes Teilnehmende und Unterstützende Mitglied zahlt einen von der
Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand
auf Antrag eine Beitragsreduzierung gewähren.
(4) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitglieder,
die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu
erkennen geben, dem Verein weiterhin als Mitglied angehören zu wollen, können durch
Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
(5) Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch
Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat Vorgänge dieser Art
sorgfältig zu prüfen und dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung
zu geben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsführender Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Tätigen Mitglieder
zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung bekannt zu machen. Die Frist der
Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig an die im Verein zuletzt
bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder an die im Verein zuletzt bekannte
Postanschrift des Mitglieds versandt wurde.
(2) Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Tätige Mitglied besitzt eine Stimme.
Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
a) den Vorstand zu wählen,5
b) den Vorstand zu entlasten
c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen
d) die rechtliche Vertretung zu regeln,
e) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
f) den Haushaltsplan zu beschließen,
g) die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
h) die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfer
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
i) die Delegierten für lokale, regionale und überregionale Aufgaben und
Vertretungen zu benennen,
j) das Arbeitsprogramm zu beraten.
k) über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen
l) über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen
werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich
beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 10.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
5. der Leitenden CVJM-Sekretärin /dem Leitenden CVJM-Sekretär, die/der dem
Vorstand durch ihr/sein Amt angehört.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen
einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Darüber hinaus können bis zu fünf weitere Tätige Mitglieder, die möglichst zu den
Leiterinnen und Leitern sowie zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen
Gruppen gehören, gewählt werden.
(3) Der Vorstand (Abs. 1,1.-4. und Abs. 2) wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr
scheidet die Hälfte aus. Von den Vorstandsmitgliedern nach (1) scheiden der
stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zuerst aus. Bei den übrigen
Vorstandsmitgliedern nach (2) entscheidet das Los, wer zuerst ausscheidet. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand
durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder
besetzen.6
(5) Mitglied des Vorstandes kann jedes Tätige Mitglied werden, welches das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
(6) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl
und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem
Ende der Mitgliederversammlung
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.
(8) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf in Textform unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Die Frist der
Einladung gilt als gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig an die im Verein zuletzt
bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder an die im Verein bekannte Postanschrift des
Mitglieds versandt wurde. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu
den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die geistliche und organisatorische Leitung des Vereins
2. die Beratung und Beschlussfassung über Fragen der praktischen Vereinsarbeit
3. die Beratung in Finanzangelegenheiten
4. die Beratung in Personalangelegenheiten
5. die Bestellung oder Bestätigung der Leiter der Arbeitsbereiche und Gruppen
6. die Aufnahme und der Ausschluss von teilnehmenden und unterstützenden Mitgliedern
7. die Berufung der Tätigen Mitglieder
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung
hierfür
9. die Aufstellung von Geschäftsordnungen und Wahlordnungen
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
(1) Die in § 12 Abs. 1 genannten Personen bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Entscheidung in Finanz- und
Personalangelegenheiten, insbesondere die Anstellung und Entlassung der Leitenden
Sekretärin/des Leitenden Sekretärs.
§ 15 Die Ausschüsse
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Berufung in diese, die Aufgabenstellung und die Vertretung im Vorstand werden
durch gesonderte Geschäftsordnung geregelt.7
§ 16 Besondere Abteilungen und Arbeitskreise
(1) Für bestimmte Arbeitszweige können besondere Abteilungen gebildet werden, die dem
Vorstand unterstehen. Ihre Leiter müssen von diesem bestätigt werden.
(2) Die Arbeitskreise bestehen aus den Mitarbeitenden der jeweiligen Abteilungen. Sie
treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung und zur Beratung über
praktische Aufgaben ihres Dienstes.
§ 17 Beschlussfassungen
(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung in Textform eingeladen wurde. Er ist nur beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst mit Ausnahme von § 20.
Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden - außer bei der Vorstandswahl - die
Versammlungen selbst.
(4) Beschlüsse von Vorstand und Geschäftsführendem Vorstand können im Ausnahmefall
unter Angabe des Beschlussgegenstandes digital herbeigeführt und im Protokoll der
nächsten Sitzung schriftlich festgehalten werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 18 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
(1) Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen und Leiter
werden vom Vorstand berufen.
(2) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und
Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die
ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.
§ 19 Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist assoziiertes Mitglied des CVJM Landesverbandes Ostfriesland e. V. und
ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e. V., Sitz Kassel.8
(2) Der CVJM Landesverband Ostfriesland e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM
Deutschlands e. V. gehören dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an
und werden durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCAs) und im Europäischen
Bund der CVJM (European Alliance of YMCAs) vertreten.
(3) Außerdem ist der Verein Mitglied im Stadtjugendring Emden sowie der evangelischen
Allianz Emden.
§ 20 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der
Grundlage des Vereins (§ 2, Abs. 1) in einer hierzu besonders einzuberufenden
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine außerordentliche Mitgliederversammlung. In beiden Fällen muss wenigstens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur
nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine
zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der
zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig,
wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur
Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen
Anspruch darauf.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands
e.V., Hirzsteinstraße 17, 34131 Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Schiedsstelle
(1) Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung muss nach der Schiedsordnung der
Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. verfahren werden. Der ordentliche
Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
(2) Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies nur, soweit sich beide Parteien freiwillig der
Schiedsordnung der AG unterwerfen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.11.2018 beschlossen und am
27.10.2021 geändert.
Emden, 27.10.2021